§ 80
Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Ordnung sowie die Würde und das Ansehen des Landtages.
(2) Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung, die Würde oder das Ansehen des Landtages, ruft es die Präsidentin oder der Präsident mit Nennung des Namens „Zur Ordnung“.
(3) Ist ein Mitglied des Landtages während einer Sitzung dreimal „Zur Ordnung“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden oder verletzt ein Mitglied des Landtages in einer Sitzung gröblich die Ordnung, die Würde oder das Ansehen des Landtages, so kann es die Präsidentin oder der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Verlässt das ausgeschlossene Mitglied des Landtages den Sitzungssaal nicht, so unterbricht oder schließt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. Sie oder er kann das Mitglied aus dem Saal entfernen lassen.
(4) Wenn ein Mitglied des Landtages durch ordnungswidriges Verhalten die Arbeit des Landtages erheblich stört, kann ihm die Präsidentin oder der Präsident die Teilnahme an Sitzungen oder den Aufenthalt im Landtagsgebäude verbieten, soweit dies erforderlich ist, um weitere Störungen zu verhüten. Befolgt das Mitglied des Landtages das Verbot nicht, so kann es die Präsidentin oder der Präsident durchsetzen lassen. Von Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist dem Landtag Mitteilung zu machen.
(5) Ordnungsmaßnahmen können auch nachträglich, spätestens jedoch in der auf die Verletzung der Ordnung, der Würde oder des Ansehens des Landtages folgenden Sitzungsperiode ausgesprochen werden.
(6) Gegen den Ordnungsruf, gegen den Ausschluss von der Sitzung und gegen ein Verbot nach Absatz 4 kann das betroffene Mitglied des Landtages binnen drei Tagen schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten Einspruch erheben. Über den Einspruch berät der Ältestenrat. Er empfiehlt dem Landtag eine Entscheidung, der darüber ohne Aussprache beschließt.

